1 Beweisführung einzuräumen, und zwar unter Voraussetzungen, die sie im Vergleich zur Gegenpartei nicht in eine deutlich ungünstigere Situation stellen (Bestätigung der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall sieht der Gerichtshof keinen Grund für die Annahme, die Vereidigung der Ehefrau des Beschwerdeführers hätte den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können; der Beschwerdeführer war im Vergleich zur Gegenpartei verfahrensrechtlich nicht wesentlich schlechter gestellt. Keine Verletzung dieser Bestimmung.