1 - Das Prinzip der Waffengleicheit wurde im vorliegenden Verfahren nicht verletzt, da einerseits die Stellungnahme des Kantonsgerichts keiner der Parteien zugestellt wurde und andererseits ein kantonales Gericht als unabhängige und unparteiische Instanz nicht als Gegenpartei einer der beteiligten Parteien betrachtet werden kann. - Der Anspruch auf ein billiges (faires) Verfahren beinhaltet das Recht der Parteien, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis nehmen und zu diesen Stellung nehmen zu können. Unerheblich ist, dass die Vernehmlassung des Kantonsgerichts weder Tatsachen noch