nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführer das Vorliegen eines direkten Zusammenhangs zwischen den Betriebsbedingungen des Kernkraftwerkes und dem von ihnen angerufenen Recht auf Schutz ihrer physischen Integrität nicht beweisen konnten. Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass sie durch den Betrieb des Kernkraftwerkes persönlich einer ernsten, bestimmten und vor allem unmittelbaren Gefahr ausgesetzt wären. Arrêt Balmer-Schafroth et autres. Prolongation de l’autorisation d’exploitation de la centrale nucléaire de Mühleberg et rejet des oppositions des requérants contre la demande d’autorisation par le Conseil fédéral. Art. 25 CEDH. Qualité de victime.