1 sich daraus ergebenden Ungewissheit und Verwirrung konnte dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, nicht alle möglichen Rechtsmittel ergriffen zu haben. Wegen der Verlegung des Beschwerdeführers in die verschiedenen Kantone und der Abgrenzung der Kompetenzen der kantonalen Gerichte sind die zur Verfügung gestandenen Rechtsmittel unwirksam im Sinne dieser Bestimmung geblieben. Es ist die Aufgabe des Staates, das Justizsystem so einzurichten, dass es den Gerichten möglich ist, den Anforderungen dieser Bestimmung nachzukommen. Verletzung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall.