Urteil R. M. D. Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, der während insgesamt zwei Monaten in sieben verschiedenen Kantonen in Untersuchungshaft gehalten wurde, die Rechtmässigkeit seiner Haft durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Art. 5 § 4 EMRK. Anspruch auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft. Aufgrund der juristischen Unsicherheit, in welcher der Beschwerdeführer sich befunden hatte, der für einen Häftling notwendigen Zeit für die Organisation seiner wirksamen Verteidigung und der materiellen Schwierigkeiten, die sich dabei stellten, sowie der