1 - Das biologische Verhältnis eines Vaters zu seinem Kind stellt für sich allein eine von Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung dar. Diese kann durch Ereignisse nach der Geburt des Kindes nur ausnahmsweise gebrochen werden. Keinen derartigen Bruch stellt im vorliegenden Fall der Umstand dar, dass der Vater das Kind kurz nach dessen Geburt verlassen hat, um in die Schweiz zu kommen (wo sein Asylgesuch abgelehnt wurde). Art. 8 EMRK bleibt deshalb anwendbar. - Frage offen gelassen, ob der Familiennachzug unter dem Titel des Eingriffs in das gemäss Art. 8 EMRK geschützte Recht oder unter demjenigen der aus dieser Bestimmung fliessenden «positiven