1 Das Gericht ist verpflichtet, die Rechtsmittel, Argumente und Beweisanerbieten der Parteien tatsächlich zu prüfen. Der Anschein spielt eine bedeutende Rolle bei der Justizverwaltung; der Standpunkt der Betroffenen jedoch ist für sich allein nicht entscheidend. Ausserdem müssen die Befürchtungen der Rechtsuchenden als objektiv gerechtfertigt gelten können. Vorliegend vermittelte ein Bundesrichter durch gewisse Bemerkungen den Eindruck, das betreffende Dossier nicht vollständig zu kennen; die Rüge ist unter den gegebenen Umständen, namentlich angesichts der aktiven Beteiligung besagten Richters an den Verhandlungen, nicht berechtigt.