Mitgliedstaaten des Europarates, und nur sehr gewichtige Überlegungen können eine solche Ungleichbehandlung als mit der Konvention vereinbar erscheinen lassen. Das EVG hat ohne weitere Prüfung die These der Rekurskommission, wonach verheiratete Frauen mit der Mutterschaft ihre berufliche Tätigkeit aufgeben, für sich übernommen und so ohne sachliche und vernünftige Begründung eine ausschliesslich auf das Geschlecht gestützte Ungleichbehandlung eingeführt, die gegen die Konvention verstösst.