Person daran, auf öffentliche Verhandlungen zu verzichten; ein solcher Verzicht muss aber eindeutig sein und darf gegen kein wichtiges öffentliches Interesse verstossen. Indem sie von ihrem Recht, eine öffentliche Verhandlung zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat, hat die Beschwerdeführerin eindeutig darauf verzichtet. Die Angelegenheit umfasste auch keine Fragen allgemeinen Interesses, welche öffentliche Verhandlungen erfordert hätten. Art. 14 in Verbindung mit Art. 6 § 1 EMRK. -Der Fortschritt in Richtung Geschlechtsgleichheit ist heute ein wichtiges Ziel der Mitgliedstaaten des Europarates, und nur sehr gewichtige Überlegungen können eine solche