Urteil Schuler-Zgraggen. Zugang zu den Akten einer kantonalen Rekurskommission für die Invalidenversicherung. Keine öffentliche Verhandlungen am EVG. Urteilsbegründung des EVG, welche sich auf einen Geschlechtsunterschied stützt. Art. 6 § 1 EMRK. Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen. Der Anspruch auf eine Invalidenrente ist zivilrechtlicher Natur. Zugang zu den Akten. Obwohl die Beschwerdeführerin nicht zu allen bei der Rekurskommission vorliegenden Angaben Zugang erhalten hat, hat das EVG Abhilfe in einer Weise geschaffen, dass das Verfahren gesamthaft gesehen billig verlaufen ist. Öffentliche Verhandlungen. -Weder Sinn noch Geist von Art. 6 hindern eine Person daran