Urteil W. Dauer der Untersuchungshaft in einem komplexen Fall internationaler Wirtschaftskriminalität. Art. 5 § 3 EMRK. Diese Bestimmung äussert sich nicht über die Höchstdauer der Untersuchungshaft. Die angemessene Frist entzieht sich einer abstrakten Betrachtungsweise. Die äusserste Komplexität der Angelegenheit und das Verhalten des Beschwerdeführers können ausnahmsweise ein Fortdauern der Untersuchungshaft während vier Jahren rechtfertigen, wenn Flucht- und Kollusionsgefahr immer noch bestehen.