Bei der Verhaftung des Beschwerdeführers war deshalb keine Konventionsverletzung festzustellen. -- Eine Behandlung gilt als erniedrigend, wenn sie dazu angetan ist, bei den Betroffenen Angst-, Furcht- und Minderwertigkeitsgefühle hervorzurufen, die geeignet sind, sie zu demütigen, zu entwürdigen und allenfalls ihren körperlichen oder geistigen Widerstand zu brechen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer verunreinigte Kleider tragen musste, stellt eine erniedrigende Behandlung dar. -- Diese Bestimmung auferlegt dem Staat eine positive Verpflichtung, die körperliche Integrität der Personen zu schützen, deren Freiheit entzogen wird. Der Mangel an sofortiger ärztlicher