Urteil Burghartz. Unmöglichkeit für den Ehemann, dem als Familiennamen gewählten Namen seiner Ehefrau seinen eigenen Namen voranzustellen. Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK. - Art. 5 Prot. Nr. 7 zur EMRK betreffend die Gleichheit der Rechte und Pflichten zivilrechtlicher Natur unter den Ehegatten vermag weder Art. 8 EMRK zu ersetzen noch dessen Geltungsbereich einzuschränken. - Als Mittel zur persönlichen Identifikation und zur Bindung an eine Familie betrifft der Name einer Person ihr Privat- und Familienleben, obwohl Art. 8 EMRK diesbezüglich keine ausdrückliche Bestimmung enthält.