- Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall: in einem Strafverfahren wegen eines Betäubungsmitteldelikts, für welches das Gesetz eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, das von einem drogensüchtigen, gesellschaftlich und wirtschaftlich schlecht gestellten jungen Erwachsenen während der Probezeit (also Gefahr des Widerrufs eines früheren bedingten Vollzugs) begangen wurde, hätte dem Angeschuldigten/Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen. - Die Konventionsverletzung wurde durch den Beistand eines Verteidigers in den Rechtsmittelverfahren nicht geheilt, da sowohl der waadtländische Kassationshof als auch das BGer im Rahmen der