1 Fall Quaranta. Verletzung der EMRK durch die Weigerung eines Gerichtspräsidenten, einem Angeklagten für die Untersuchung und die Gerichtsverhandlung einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Art. 6 § 3 Bst. c EMRK. Beurteilung der Frage, ob der Beistand eines Pflichtverteidigers «im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist». - Der Gerichtshof stellt auf Kriterien ab, die grundsätzlich auch der Schweizer Praxis eigen sind, insbesondere die Schwere des Delikts und der möglichen Strafe, die Komplexität der Sache und die Persönlichkeit des Angeklagten. - Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden