Fall S. Verletzung der EMRK wegen einer mehr als sieben Monate dauernden Behinderung des freien Verkehrs zwischen einem Untersuchungshäftling und seinem Pflichtverteidiger. Art. 6 § 3 Bst. c EMRK. Das Recht des Angeklagten, mit seinem Anwalt ausser Hörweite eines Dritten zu kommunizieren, zählt zu den Grundanforderungen des billigen (fairen) Verfahrens und fliesst implizit aus dieser Bestimmung. Vorliegend vermag die Möglichkeit, dass der Anwalt seine Strategie mit derjenigen der Anwälte anderer Mitangeklagter koordiniert, die Einschränkung dieses Rechts nicht zu rechtfertigen. Art. 50 EMRK. Zusprechung einer Genugtuung und einer Entschädigung für Partei- und Verfahrenskosten.