Freiheitsträger sich darauf beruft. Art. 10 §2 EMRK. Zur Aufrechterhaltung der Fernmeldeordnung und zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten ist es nicht notwendig, die Zustimmung des Sendestaates zur Voraussetzung für die Bewilligung zu machen, mittels privater Parabolantenne Fernsehprogramme zu empfangen, welche in nicht verschlüsselter Form und für die Öffentlichkeit bestimmt über einen ausländischen Fernmeldesatelliten gesendet werden.