1 Fall Autronic. Verletzung der EMRK bei der Verweigerung einer Bewilligung für den Empfang von ausländischen Fernsehprogrammen mittels Parabolantenne. Art. 10 § 1 EMRK. - Träger der Freiheit. Weder die Rechtsstellung als Aktiengesellschaft noch ihre Handelstätigkeit darf eine Person vom Genuss der Meinungsäusserungsfreiheit ausschliessen. - Inhalt der Freiheit. Sie bezieht sich nicht nur auf den Informationsinhalt, sondern auch auf die Übertragungs- und Empfangsmittel; der Empfang von Fernsehprogrammen mittels einer Antenne fällt darunter, ohne dass zu ermitteln sei, aus welchem Grund und zu welchem Zweck der Freiheitsträger sich darauf beruft.