1 - Der Vorbehalt der Schweiz bezüglich der Öffentlichkeit der Verhandlungen und der Urteilsverkündung ist mangels einer kurzen Inhaltsangabe der betreffenden kantonalen Gesetze ungültig (Art. 64 § 2 EMRK). - Die Garantie der Öffentlichkeit der Verhandlungen wurde im vorliegenden Fall verletzt. Art. 10 § 2 EMRK. Eine Busse, welche wegen Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses ausgesprochen wird, wobei die offenbarten Tatsachen der Öffentlichkeit schon bekannt waren und die Erklärungen nicht als Druckversuch auf die Justiz ausgelegt werden können, sprengt