Fall Huber. Verletzung der EMRK durch die sukzessive Ausübung von Instruktions- und Verfolgungsfunktionen. Art. 5 § 3 EMRK. Begriff des gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten. Das Erfordernis der Unparteilichkeit ist nicht erfüllt, wenn der Beamte, der über die Haft entscheidet, in den weiteren Verfahrensabläufen als verfolgende Partei intervenieren kann (vorliegend Zürcher Bezirksanwalt, der die Verhaftung einer Person anordnete und in der Folge die Anklageschrift verfasste; Änderung der Rechtsprechung?). Art. 50 EMRK. Zusprechung einer gerechten Entschädigung für Parteiund Verfahrenskosten