Art. 64 § 2 EMRK. Erfordernis der «kurzen Inhaltsangabe des Gesetzes», das einen Vorbehalt rechtfertigt. Die «kurze Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes» bildet Beweiselement und Rechtssicherheitsfaktor. Praktische Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Liste der betreffenden Bestimmungen erlauben nicht, von einer ausdrücklichen Voraussetzung der EMRK abzusehen.