Art. 64 § 1 EMRK. Vorbehalte. Grenzen der zulässigen Vorbehalte. Als «Vorbehalt allgemeiner Art» ist ein Vorbehalt zu verstehen, welcher dermassen unbestimmt und allgemein abgefasst ist, dass weder Sinn noch genauer Geltungsbereich verstanden werden können. Dies trifft bei der auslegenden Erklärung zu Art. 6 § 1 EMRK zu, welche die Schweiz 1974 formuliert hat.