Art. 50 EMRK. Zusprechung einer gerechten Entschädigung durch den Gerichtshof. Unzuständigkeit des Gerichtshofes, um vom beklagten Staat die Aufhebung einer Verurteilung und die Änderung seiner Gesetzgebung zu verlangen. Das Urteil des Gerichtshofes überlässt es dem Staat, diejenigen innerstaatlichen Mittel zu wählen, die es ihm erlauben, die aus Art. 53 EMRK fliessenden Verpflichtungen zu erfüllen. Berechnung einer Parteientschädigung.