Art. 8 § 2 EMRK. Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Eingriff einer Behörde. Eingriff in das Recht auf Achtung des Briefverkehrs von Gefangenen, welchen die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen rechtfertigen. Voraussetzung der Notwendigkeit des Eingriffs. Nicht erfüllt im Fall der Nichtweiterleitung eines Schreibens durch den Bezirksanwalt, in welchem ein Anwalt einem Untersuchungshäftling anbietet, ihn zu verteidigen und ihm rät, sein Recht auf Verweigerung der Aussage geltend zu machen.