Art. 6 § 1 EMRK. Anspruch auf ein billiges (faires) Verfahren. Inhalt der Garantie. Billigkeit des Verfahrens. Im strafrechtlichen Bereich. Beweis. Die EMRK enthält keine Bestimmung über die Zulässigkeit von Beweisen. Die Regelung der Beweiserhebung ist Sache des innerstaatlichen Rechts. Die Beweiserhebung ist nur ein Element des Verfahrens, das insgesamt billig sein muss. Der Umstand, dass die illegale Aufzeichnung eines Telefongesprächs im Strafprozess als eines der Beweismittel zugelassen worden ist, verstösst nicht gegen die EMRK, angesichts der Billigkeit des Verfahrens insgesamt.