Art. 6 § 1 EMRK. Anspruch auf ein billiges (faires) Verfahren. Inhalt der Garantie. Begriff des unabhängigen und unparteiischen Gerichts. Das berufene Organ muss eine vollständige richterliche Prüfung ausüben können, welche sowohl die Rechts- als auch die Tatfragen umfasst. Nicht erfüllt wird dieses Erfordernis durch die Polizeikommission nach dem Waadtländer Gesetz von 1969 über Gemeindeurteile.