Tage vor der Krankheit des Beschwerdeführers ausgesprochen, weshalb die Frist erstreckt werden muss, da er ansonsten nur in den Genuss einer beschränkten Schutzzeit käme (E. 6c). - Gemäss der sich aus dem GAV SBB und den anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im Bereich der ordentlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ergebenden Systematik verfügt der Angestellte nicht über einen Lohnanspruch über die nach Art. 336c Abs. 2 Satz 2 OR erstreckte Kündigungsfrist hinaus, selbst wenn die Krankheit und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit sich über dieses Datum hinziehen (E. 7c/bb).