über den Schutz vor Kündigung und den Lohnanspruch gehören zu den normativen Bestimmungen und müssen vorliegend nach den Auslegungsregeln für gesetzliche Normen ausgelegt werden (E. 7c/aa). - Die ordentliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist nichtig wenn sie zur Unzeit nach Art. 336c Abs. 2 Satz 1 OR erfolgt, eine Bestimmung, auf welche sowohl das BPG als auch der GAV SBB verweist. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer in Art. 336c Abs. 1 OR festgesetzten Frist erfolgt, bleibt sie gültig und die Kündigungsfrist wird nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 Satz 2 OR; E. 6b/bb). Vorliegend wurde die Kündigung einige Tage vor der