Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich und in glaubwürdiger Weise binnen einer Frist von 30 Tagen nach Kenntnis eines möglichen Nichtigkeitsgrundes diesen Umstand mitteilt und die Auflösung im Sinne von Art. 12 Abs. 6 oder 7 BPG unbegründet ist. In einer solchen Situation obliegt es der erstinstanzlichen Behörde, die PRK mit der Frage der Gültigkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses zu befassen (E. 4c). - Im vorliegenden Fall ist die Nichtigkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses auszusprechen, da der Beschwerdeführer Nichtigkeitsgründe geltend machen konnte und die Vorinstanz den Beweis dafür nicht erbringen konnte, dass sie die PRK innert nützlicher