4 Delegation der Zuständigkeiten bestehe nicht. Die fragliche Verfügung sei mit einem Mangel behaftet, welcher aber nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der Verfügung geführt habe. (…) E. Gegen diesen Beschwerdeentscheid lässt X. (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Januar 2004 bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) Beschwerde führen mit den Begehren, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt B. nach wie vor andauere.