Mit Beschwerdeentscheid des Departements D. vom 10. Dezember 2003 wurde die Beschwerde vom 10. April 2003 abgewiesen und die Verfügung des Bundesamtes vom 11. März 2003 bestätigt. Betreffend Zuständigkeit zum Erlass der fraglichen Kündigungsverfügung wurde festgestellt, dass diese fälschlicherweise nicht vom Amtsdirektor, sondern vom Chef der Z. und dem Chef Sektion Personal des Bundesamtes unterzeichnet wurde. Eine gültige