So wurde beanstandet: der Gebrauch von Dienstwagen ohne Bewilligung, die mehrfache Verletzung der Blockzeiten, unverhältnismässig hohe Natelkosten während des Einsatzes im Ausland, Information von Dritten über eine interne Sitzung, Meinungsumschwung betreffend Rückkehr in die Y. und das Nichterstellen von Rapporten. Die Sitzung vom 6. März 2003 hätte in den Augen des Bundesamtes einen Neuanfang ermöglichen sollen, durch die Lüge von X. gegenüber dem Chef der Z. sei das Vertrauen aber endgültig zerstört worden. D. Mit Beschwerdeentscheid des Departements D. vom 10. Dezember 2003 wurde die Beschwerde vom 10. April 2003 abgewiesen und die Verfügung des Bundesamtes vom 11. März 2003 bestätigt.