Mit der vorsätzlichen Falschaussage sei das Vertrauen jedoch irreversibel zerstört worden. C. Am 10. April 2003 liess X. eine Verwaltungsbeschwerde erheben mit den Begehren, die angefochtene Verfügung vom 11. März 2003 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor bestehe. In der vom Direktor des Bundesamtes B. unterzeichneten Vernehmlassung vom 23. Mai 2003 wurde ausgeführt, dass nicht allein die von X. anlässlich der Sitzung vom 6. März 2003 gemachte Falschaussage zum Entschluss geführt habe, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen, sondern eine Mehrzahl von Verfehlungen das Vertrauensverhältnis zunehmend belastet hätten.