Nachdem X. am 11. März 2003 mündlich das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte das Bundesamt B. am selben Tag in Anwendung von Art. 12 Abs. 7 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 11. März 2003 wegen irreversiblen Vertrauensbruchs. In der zusammenfassenden Würdigung erläuterte das Bundesamt, dass man X. mit dem Gespräch vom 6. März 2003 eine Chance für einen Neuanfang habe bieten wollen. Dies obwohl das Vertrauensverhältnis schon vorher teilweise zerstört gewesen sei. Mit der vorsätzlichen Falschaussage sei das Vertrauen jedoch irreversibel zerstört worden.