{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-68-150--_2004-06-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006356.pdf?ID=150006356", "Checksum": "139f5754c8db23d9ec21aaec0cb9a6cd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.150 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:48", "Checksum": "f298c652e86d5e69e20b84398c71dda8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 16.06.2004 JAAC 68.150 \r\n\n 11\ngeführt haben. Dem Departement bzw. dem Bundesamt ist der Nachweis\nder vollständigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und des Vorliegens\neines wichtigen Grundes nicht gelungen.\nUnter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips (E. 4e vorstehend)\nist überdies nicht zu sehen, weshalb es dem Arbeitgeber nicht zumutbar\ngewesen wäre, den Beschwerdeführer zumindest bis zum Ablauf einer\nordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Vor dem Hintergrund,\ndass aus dem damals aktuellen Tätigkeitsumfeld des Beschwerdeführers,\nnämlich der T., keine Beanstandungen zu vernehmen waren, erscheint\noffensichtlich, dass die fristlose Kündigung sich keineswegs als einziger\nAusweg aufdrängte. Die fristlose Auflösung erweist sich somit auch als\nunverhältnismässig, es hätten durchaus zumutbare mildere Mittel zur\nVerfügung gestanden. Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss\nArt. 12 Abs. 7 BPG war folglich nicht gerechtfertigt und die Beschwerde ist\ninsoweit gutzuheissen.\n6.a. Bei ganzer oder teilweiser Gutheissung hat die Beschwerdeinstanz\ndie Sache in der Regel in einem reformatorischen Entscheid selbst zu\nentscheiden (Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968\nüber das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Dies gilt selbst\ndann, wenn kein entsprechender Antrag seitens des Beschwerdeführers\nvorliegt. Nur ausnahmsweise weist sie die Beschwerde mit verbindlichen\nWeisungen an die Vorinstanz zurück. Letzteres kann sich vor allem dort\nrechtfertigen, wo der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist sowie wenn die\nRegelung des Rechtsverhältnisses besondere Sachkunde verlangt oder in den\nErmessensbereich hineinragt (André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren\nvor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main\n1998, Rz. 3.86 ff.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983,\nS. 233). Entsprechend hat die PRK (unter der Geltung des früheren öffentlichen\nDienstrechts) in mehreren Fällen, in welchen sie die fristlose Auflösung für\nunzulässig befunden und die Beschwerde diesbezüglich gutgeheissen hat,\nim Sinne eines reformatorischen Entscheids auf eine ordentliche Auflösung\ndes Arbeitsverhältnisses erkannt (Entscheide der PRK vom 26. November\n1996 i.S. M. [PRK 1996-010] E. 6; vom 31. Oktober 1996 i.S. A. [PRK 1996-028]\nE. 5, bestätigt durch Urteil des Bundesgericht vom 2. April 1997 [2A.563/1996];\nvom 30. November 2000 i.S. G. [PRK 2000-023] E. 3e). Diese Vorgehensweise\nmuss gleichsam unter dem Geltungsbereich des BPG möglich sein. Der\nrechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend erstellt. Die Einschätzung des\nVerhaltens des Beschwerdeführers reicht zwar in den Ermessensbereich der\nVorinstanz hinein. Deren Auffassung ist jedoch bekannt und ausreichend\ndokumentiert. Die PRK kann demnach in der Sache selbst entscheiden.\nb. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jeden\nMonats mit einer Mindestfrist von drei Monaten in den ersten fünf\nDienstjahren ordentlich gekündigt werden (Art. 12 Abs. 3 Bst. a BPG). Im\nGegensatz zur ausserordentlichen Auflösung des Dienstverhältnisses aus\neinem wichtigen Grund genügt für die ordentliche Kündigung ein (nach\nder Terminologie des alten Dienstrechtes) triftiger Grund, welcher objektiv\nbegründet und sachlich haltbar sein muss (BGE 108 Ib 210 E. 2; Entscheid\nder PRK vom 8. Juni 1995, veröffentlicht in VPB 60.74 E. 5a; Tobias Jaag, Das\nöffentliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich - ausgewählte\nFragen, in ZBl 1994, S. 463). Als triftiger Grund galt z. B. der fehlende Wille\n\n12\nzur Zusammenarbeit, verspätetes Erscheinen zur Arbeit oder ungenügende\nLeistung (Schroff/Gerber, a.a.O., Rz. 143 und Rz. 147 f.). Das neue BPG nennt in\neiner (abschliessenden) Aufzählung Sachverhalte, die als (triftige) Gründe\nfür die ordentliche Kündigung gelten. Genannt werden unter anderem\ndie Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten (vgl.\nArt. 12 Abs. 6 Bst. a BPG) oder Mängel in der Leistung oder im Verhalten,\ndie trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen (Art. 12\nAbs. 6 Bst. b BPG). In jedem Fall muss auch für die ordentliche Auflösung des\nDienstverhältnisses der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden\n(vgl. oben E. 4e; Entscheid der PRK vom 27. Februar 2001 i.S. L. [PRK 2000-057]\nE. 3).\nc. Dem Beschwerdeführer sind Verfehlungen vorzuwerfen, welche als triftige\nGründe nach Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG zu gelten haben. Die Falschaussage\nstellte zwar aufgrund der Umstände keinen wichtigen Grund dar, doch\nhandelte es sich dessen ungeachtet um eine relativ schwer wiegende\nVerfehlung, die als triftiger Grund für eine ordentliche Kündigung bzw. als\nPflichtverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG angesehen werden\nkann. Hinzu kommen die (insbesondere vor dem 1. Juli 2002 vorgekommenen)\nBlockzeitenverletzungen. Die PRK kommt nach Würdigung der Umstände zum\nSchluss, dass im Verhalten des Beschwerdeführers Gründe für eine ordentliche\nKündigung zu sehen sind, dies mithin die sachlich richtige, verhältnismässige\nund angemessene Lösung gewesen wäre. Das Arbeitsverhältnis hat unter\nBeachtung der Kündigungsfrist gemäss Art. 12 Abs. 3 BPG demnach als auf den\n30. Juni 2003 aufgelöst zu gelten. Das B. hat dem Beschwerdeführer somit bis\nEnde Juni 2003 den Lohn zu entrichten.\n7. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit\nteilweise gutzuheissen, der Entscheid des Departements D. vom 10. Dezember\n2003 aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem\nBeschwerdeführer als ordentlich gekündigt gilt und somit auf den 30. Juni\n2003 geendet hat.\n\nInformations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de\npersonnel fédéral\n\n"}