{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-68-150--_2004-06-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006356.pdf?ID=150006356", "Checksum": "139f5754c8db23d9ec21aaec0cb9a6cd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.150 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:48", "Checksum": "f298c652e86d5e69e20b84398c71dda8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 16.06.2004 JAAC 68.150 \r\n\n 10\nDas Verhalten des Arbeitnehmers muss in Berücksichtigung des konkreten\nEinzelfalls und der Umstände geprüft werden (E. 4a vorstehend). Im\nvorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an der Sitzung vom 6. März\n2003 in Gegenwart seines direkten Vorgesetzten im Bundesamt, einer\nPersonalverantwortlichen des Bundesamtes sowie dem Chef der Z. in\nBeantwortung der Frage, wie es zu der Verletzung der Arbeitszeit am\nfraglichen Datum gekommen sei, fälschlicherweise angegeben, er sei\nbeim Arzt gewesen. An der öffentlichen Verhandlung schilderte der\nBeschwerdeführer, er habe am fraglichen Morgen wegen einer Platzwunde am\nBein die Apotheke aufgesucht und deswegen erst um 8.42 Uhr eingestempelt.\nEr habe dabei den Code «Arztbesuch» eingegeben, da dies für ihn die\nnaheliegendste Lösung dargestellt habe.\nDie falsche Aussage des Beschwerdeführers den genannten Vorgesetzten\ngegenüber zur Erläuterung einer Absenz kann nicht als leichte\nPflichtverletzung eingestuft werden. Es kommt hinzu, dass der\nBeschwerdeführer sich schon pflichtwidrig in diese Situation\nhineinmanövriert hat, indem er am fraglichen Tag nicht nur zu spät\neingestempelt, sondern zudem fälschlicherweise den Code «Arztbesuch»\neingegeben hat. Andererseits wirkt sich das Vorgehen seiner Vorgesetzten\nim Zusammenhang mit der Sitzung vom 6. März 2003 zugunsten des\nBeschwerdeführers aus. Die Traktanden dazu wurden dem Beschwerdeführer\nerst am 5. März 2003 eröffnet. Der 25-seitige und mit 62 Beilagen versehene\nRapport, mit welchem der Beschwerdeführer an der Sitzung selbst erstmals\nkonfrontiert wurde, enthält erhebliche Vorhalte und als Schlussfolgerung (…)\nschlägt G. schliesslich die Kündigung vor. Selbst das Departement räumt in\nder Vernehmlassung ein, dass der Rapport subjektiv gefärbt sei. Dafür spricht\nauch die an der öffentlichen Verhandlung von den Zeugen bestätigte Tatsache,\ndass die direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers in der T. (…) nicht in die\nGespräche betreffend weiterer Zukunft des Beschwerdeführers einbezogen\nworden sind. Die internen «Reibereien» zwischen den Einheiten Y. und T.\nhaben die Situation des Beschwerdeführers zumindest nicht vereinfacht.\nDass der Beschwerdeführer sich in dieser Situation unter Druck fühlte, ist\nsomit in gewissem Masse nachvollziehbar. Die Falschaussage kann unter den\ngegebenen Umständen jedenfalls nicht als dermassen grobe Pflichtverletzung\nangesehen werden, die für sich alleine eine ausserordentliche Auflösung des\nArbeitsverhältnisses zu rechtfertigen vermöchte (oben E. 4c/aa).\nBetreffend dem wiederholten Nichtrespektieren der Blockzeit ergab die\nZeugenbefragung in der öffentlichen Verhandlung, dass in der T. die\nEinhaltung der Blockzeit nicht als sehr wichtig eingestuft wurde, da die\nArbeitszeiten sich häufig in den Abend hinein verlagert hätten. Beide\ndirekten Vorgesetzten in der T. haben als Zeugen ausgesagt, dass kleinere\nBlockzeitverletzungen am Morgen für sie - falls sie überhaupt davon gewusst\nhätten - kein Problem dargestellt hätten. Somit können die Abweichungen\nvon den Blockzeiten, die ab 1. Juli 2002 vorkamen, (wenn überhaupt)\nhöchstens als untergeordnete Pflichtverletzungen angesehen werden. Auch\nden vor dem 1. Juli 2002 vorgefallenen und damit weiter zurückliegenden\nBlockzeitverletzungen von in der Regel wenigen Minuten ist kein allzu grosses\nGewicht zuzumessen. Somit kann auch die Kombination von Falschaussage\nvom 6. März 2003 und Blockzeitverletzungen noch nicht zu der vom Gesetz\nverlangten Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses\n\n"}