{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-68-150--_2004-06-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006356.pdf?ID=150006356", "Checksum": "139f5754c8db23d9ec21aaec0cb9a6cd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.150 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:48", "Checksum": "f298c652e86d5e69e20b84398c71dda8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 16.06.2004 JAAC 68.150 \r\n\n 9\nwerden sollen. Mangelhafte Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers\nsind nicht genügend dokumentiert und wurden auch von seinen direkten\nVorgesetzten in der Einheit T. anlässlich der öffentlichen Verhandlung in\nAbrede gestellt; ein vom Bundesamt in diesem Zusammenhang genanntes\nSchreiben (…) stellt objektiv gesehen bloss einen Personalmangel in der T.\nfest. Die verschiedenen im Herbst 2002 vorgenommenen Qualifikationen\nergeben keine brauchbaren Hinweise diesbezüglich (…). Das D. hatte in seinem\nEntscheid im Übrigen versichert, die Kündigung sei primär aufgrund des\nVerhaltens des Beschwerdeführers und nicht wegen ungenügender Leistungen\nerfolgt.\nbb. Die abgesehen von der Falschaussage vorliegend noch relevanten, weiter\nzurückliegenden Vorhalte stellen allesamt offensichtlich keine schwer\nwiegenden Pflichtverletzungen dar (vgl. auch Fallbeispiele in E. 4d). Nach\ndem vorstehend Ausgeführten (E. 4c/aa) ist es unzulässig, sich zur Begründung\neiner fristlosen Entlassung auf frühere Vorkommnisse zu berufen, welche\nkeine schwerwiegenden Pflichtverletzungen darstellten und die damals\nunbeanstandet geblieben sind. Auch im öffentlichen Anstellungsverhältnis\nhat zu gelten, dass nicht schwer wiegende bzw. weiter zurückliegende\nPflichtverletzungen nur dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen können,\nwenn es zu einer Mahnung durch den Arbeitgeber und in deren Folge zu\neiner neuerlichen Verfehlung kam (vgl. E. 4c/aa Abs. 2). Das Argument\ndes Departements, wonach das BPG eine schriftliche Mahnung nur für die\nordentliche Kündigung (Art. 12 Abs. 6 Bst. b BPG) vorsehe, es einer solchen\nfür eine fristlose Kündigung aber nicht bedürfe, greift offenkundig nicht.\nDie fristlose Kündigung ist die schärfere Massnahme als die ordentliche.\nSie kann ohne Mahnung zwar möglich sein bei einer schwer wiegenden\nPflichtverletzung, bei einer Mehrzahl minder schweren Vergehen hingegen\nist (wie bei Art. 12 Abs. 6 Bst. b BPG) eine Mahnung durch den Arbeitgeber zu\nverlangen.\nFolglich ist zu klären, ob die betreffenden Vorhalte eine Mahnung in\nder verlangten Art zur Folge hatten. Auf die hohen Natelkosten (…)\nund den Gebrauch des Dienstwagens ohne Bewilligung (…) wurde der\nBeschwerdeführer bloss hingewiesen bzw. er wurde um seine Stellungnahme\ngebeten. Im Fall der Information Dritter über eine vertrauliche Sitzung (…)\nist keinerlei Reaktion von Vorgesetzten gegenüber dem Beschwerdeführer\naktenkundig. In diesen Fällen liegt offensichtlich keinerlei Mahnung\nim fraglichen Sinne vor. Dem Arbeitgeber ist es somit verwehrt, diese\nVorkommnisse zur Begründung der fristlosen Kündigung noch anzurufen\n(vgl. E. 4c/aa). Ob diese Vorwürfe überhaupt als Pflichtverletzungen zu\nqualifizieren wären, muss unter diesen Umständen nicht geprüft werden.\nEinzig betreffend der wiederholten Unpünktlichkeit (total 16 Verspätungen\nin der Zeit vom April bis Oktober 2002) kam es zu «Ermahnungen» im\nRahmen von Zielvereinbarungen bzw. Personalbeurteilung (…). Die Frage, ob\ndiesbezüglich den Anforderungen an eine Mahnung im vorliegenden Sinne\ngenüge getan wurde, kann, wie sogleich zu sehen sein wird, offen bleiben.\nb. Zu untersuchen ist als Nächstes, ob die übrig bleibenden Verfehlungen,\nnämlich die Falschaussage vom 6. März 2003 und die Blockzeitverletzungen,\neinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dargestellt haben.\n\n"}