{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-68-150--_2004-06-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006356.pdf?ID=150006356", "Checksum": "139f5754c8db23d9ec21aaec0cb9a6cd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.150 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:48", "Checksum": "f298c652e86d5e69e20b84398c71dda8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 16.06.2004 JAAC 68.150 \r\n\n 7\nKündigung ohne vorausgehende Mahnung rechtfertigen. Weniger\nschwere oder zeitlich zurückliegende Verfehlungen können nur dann\neine fristlose Kündigung zur Folge haben, wenn sie trotz Verwarnung\nwiederholt vorkommen (BGE 130 III 31 E. 4.1, BGE 130 III 220 f. E. 3.1,\nBGE 127 III 154 f. E. 1a mit Hinweisen, übersetzt in Aktuelle Juristische\nPraxis [AJP] 2001 S. 1232 ff.; Staehelin/Vischer, a.a.O., Rz. 9 f., 14 zu Art. 337\nmit Hinweisen). Unterlässt der Arbeitgeber im Falle von nicht schwer\nwiegendem Fehlverhalten die verlangte Mahnung (Abmahnung, Ermahnung,\nVerwarnung), wird angenommen, er sei an einer Weiterbeschäftigung\ninteressiert und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei für ihn nicht\nunzumutbar. Damit fällt die Vertragsverletzung als Grund für die fristlose\nAuflösung ausser Betracht (Staehelin/Vischer, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 337 mit\nHinweisen; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht,\n5. Aufl., Zürich 1992, N. 7 zu Art. 337).\nDas Bundesgericht hat auch für das öffentliche Dienstrecht festgestellt,\ndass jener, der sich bereit erklärt, ein Arbeitsverhältnis trotz Kenntnis\nvon Tatsachen fortzuführen, die eine Entlassung rechtfertigen könnten,\nzeigt, dass er ihnen nicht die Eigenschaft wichtiger Gründe beimisst. Der\nBehörde ist es demnach mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und\nGlauben verwehrt, sich auf frühere Vorkommnisse zu berufen, wenn sie\ndiese unbeanstandet gelassen und das Dienstverhältnis ohne Ermahnung\nfortgesetzt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 1982, veröffentlicht\nin Peter Hänni, das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 523 f.;\nvgl. auch Entscheid des St. Galler Regierungsrats in St. Gallische Gerichts- und\nVerwaltungspraxis [GVP] 1990 Nr. 90). Auch die PRK hat in einem Entscheid\nunter dem Regime des Beamtengesetzes - hinsichtlich einer disziplinarischen\nEntlassung - festgehalten, dass der disziplinarischen Entlassung grundsätzlich\neine Mahnung mit Androhung der fraglichen Massnahme vorausgehen\nmüsse, dies unter dem Vorbehalt, dass das Verhalten des Beamten nicht\nabsolut unvereinbar sei mit seinem offiziellen Status (Entscheid der PRK\nvom 23. Januar 1996, veröffentlicht in VPB 61.27 E. 4c).\nbb. Welche Voraussetzungen eine solche für eine fristlose Kündigung bei\nweniger schwer wiegenden Pflichtverletzungen vorausgesetzte Mahnung\nhinsichtlich Form und Inhalt erfüllen muss, ist auch für das Zivilrecht nicht\nrestlos geklärt. Die Mahnung erfüllt grundsätzlich zwei Funktionen: einerseits\nhält der Kündigende dem anderen die begangene Vertragsverletzung vor\nund mahnt ihn zu künftigem vertragsgemässem Verhalten (Rügefunktion),\nandererseits drückt sie die Androhung einer Sanktion aus (Warnfunktion;\nStaehelin/Vischer, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 337 mit Hinweisen). Umstritten ist\ninsbesondere, ob in der Mahnung die fristlose Entlassung ausdrücklich\nangedroht werden muss oder ob es genügt, dass sich die Androhung einer\nSanktion aus den Umständen ergibt. In einem neueren Entscheid hat das\nBundesgericht festgestellt, die Rechtsprechung sei nicht in der Lage, starre\nRegeln über Zahl und Inhalt von solchen Verwarnungen aufzustellen.\nEntscheidend seien die Umstände in jedem einzelnen Fall (BGE 127 III 155 ff.\nE. 1b und c, inklusive Zusammenfassung der Lehre und Rechtsprechung; vgl.\nauch Staehelin/Vischer, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 337 mit Hinweisen).\nd. Als Beispiele für sehr schwere Pflichtverletzungen werden im Privatrecht\nnamentlich genannt die beharrliche Arbeitsverweigerung oder unberechtigtes\nFernbleiben von der Arbeit über mehrere Tage, die Missachtung klarer\n\n"}