{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-68-150--_2004-06-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006356.pdf?ID=150006356", "Checksum": "139f5754c8db23d9ec21aaec0cb9a6cd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.150 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:48", "Checksum": "f298c652e86d5e69e20b84398c71dda8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 16.06.2004 JAAC 68.150 \r\n\n 5\n(vgl. Art. 3 BPG, Art. 2 Abs. 4 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli\n2001 [BPV], SR 172.220.111.3 in Verbindung mit Art. 2 der Weisung über\ndie personalrechtlichen Zuständigkeiten im D. […] sowie Anhang zu Art. 6\nAbs. 4 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom\n25. November 1998 [RVOV], SR 172.010.1; sowie Ausführungen des D. im\nBeschwerdeentscheid vom 10. Dezember 2003, Ziff. 16.3). Da fälschlicherweise\nder Chef der Hauptabteilung Z. sowie der Chef der Sektion Personal\ndes Bundesamtes B. die Verfügung unterzeichnet haben, leidet diese\nunbestrittenermassen am Formmangel der sachlichen bzw. funktionellen\nUnzuständigkeit.\nFür die Nichtigkeit spricht vorerst, dass die sachliche bzw. funktionelle\nUnzuständigkeit grundsätzlich einen schweren Mangel darstellt. Hingegen\nist vorliegend die für eine Bejahung der Nichtigkeit verlangte offensichtliche\nFehlerhaftigkeit nicht vorhanden. Die Tatsache, dass die Kündigung immerhin\ndurch den Chef der Z. und den Chef der Sektion Personal des B. unterschrieben\nwurde, hat Vertrauen in die Korrektheit der Verfügung geschaffen, so dass\neinem Durchschnittsbürger die Unzuständigkeit kaum auffallen konnte.\nEntsprechend ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer von\nder formellen Rechtmässigkeit der Verfügung ausging, wurde doch die\nProblematik der Zuständigkeit nicht vom - im Übrigen anwaltlich vertretenen\n- Beschwerdeführer aufgeworfen. Weiter verfügten die unterzeichnenden\nPersonen grundsätzlich durchaus über personalrechtliche Kompetenzen;\nsie erscheinen mithin nicht als eine gänzlich unzuständige Behörde,\nsondern haben ihre Kompetenz lediglich überschritten. Die nach dem\nGesagten vorzunehmende Interessenabwägung spricht ebenfalls nicht für\ndie Nichtigkeit. Der Grundsatz der Rechtssicherheit erfordert vorliegend\ndie Annahme der Nichtigkeit keineswegs, ebenso wenig derjenige des\nVertrauensschutzes. Dem Beschwerdeführer stand der Rechtsweg unverändert\nzur Verfügung. Zugunsten der blossen Anfechtbarkeit wirkt sich weiter die\nTatsache aus, dass der zuständige Amtsdirektor die Verfügung im Nachhinein\nabgesegnet hat und er auch in das Rechtsmittelverfahren eingebunden war.\nAus allen diesen Gründen hatte der vorliegende Mangel nur die Anfechtbarkeit\nder Kündigungsverfügung zur Folge.\nc. Nach der Rechtsprechung können Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens\nausnahmsweise dann geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz\ndie gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht (statt vieler: BGE 116\nIa 96 E. 2). Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine\nbesonders schwer wiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem\ndarf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung\nsoll die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, BGE 126 I 72 E. 2). Die\nRechtsprechung zur Problematik der Heilung von Verfahrensfehlern hat in der\nRegel Verletzungen des rechtlichen Gehörs zum Gegenstand. Die Heilung muss\naber auch bei anderen Verfahrensfehlern möglich sein (vgl. z. B. BGE 114 Ia\n156 f. E. 3a: Heilung bei Verletzung von Ausstandsbestimmungen). Nachdem\ndie genannten Voraussetzungen für eine Heilung vorliegend gegeben sind,\nkonnte der Mangel der fehlenden Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren vor\ndem Departement D. geheilt werden.\n4.a. Das BPG kennt - wie auch das vor dessen Inkrafttreten geltende\nDienstrecht des Bundes - zwei Arten der Auflösung des Arbeitsverhältnisses:\ndie ordentliche Kündigung gemäss Art. 12 Abs. 6 BPG und die\n\n"}