{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-68-150--_2004-06-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006356.pdf?ID=150006356", "Checksum": "139f5754c8db23d9ec21aaec0cb9a6cd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.150 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 16.06.2004 JAAC 68.150 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:48", "Checksum": "f298c652e86d5e69e20b84398c71dda8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 16.06.2004 JAAC 68.150 \r\n\n 3\nVerletzung der Blockzeit vom Anfang 2003 befragt (er habe 12 Minuten zu\nspät eingestempelt sowie wegen Arztbesuchs 42 Minuten an die Arbeitszeit\nangerechnet), gab X. an, er habe sich im Spital eine Platzwunde nähen lassen.\nAm Schluss des Gesprächs äusserte G. seine Ansicht, wonach das Vertrauen\ngebrochen sei und er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorschlage.\nAufgefordert, sich bis zu diesem Datum zu seiner Zukunft zu äussern, teilte\nX. am 10. März 2003 E. mit, er wolle nicht kündigen, sondern wieder in der\nY. arbeiten. Am selben Tag ergab eine Anfrage im Spital, dass X. dort am\nfraglichen Tag nicht behandelt worden sei. Auf Vorhalt gab jener seine falsche\nAussage E. gegenüber zu und begründete diese damit, dass er während der\nSitzung vom 6. März 2003 emotional unter Druck gestanden habe. E. bat\ngleichentags den Chef Sektion Personal des B., zu prüfen, ob eine fristlose\nEntlassung angebracht sei.\nB. Nachdem X. am 11. März 2003 mündlich das rechtliche Gehör gewährt\nworden war, verfügte das Bundesamt B. am selben Tag in Anwendung\nvon Art. 12 Abs. 7 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG,\nSR 172.220.1) die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 11. März\n2003 wegen irreversiblen Vertrauensbruchs. In der zusammenfassenden\nWürdigung erläuterte das Bundesamt, dass man X. mit dem Gespräch vom\n6. März 2003 eine Chance für einen Neuanfang habe bieten wollen. Dies\nobwohl das Vertrauensverhältnis schon vorher teilweise zerstört gewesen\nsei. Mit der vorsätzlichen Falschaussage sei das Vertrauen jedoch irreversibel\nzerstört worden.\nC. Am 10. April 2003 liess X. eine Verwaltungsbeschwerde erheben mit den\nBegehren, die angefochtene Verfügung vom 11. März 2003 sei aufzuheben und\nes sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor bestehe.\nIn der vom Direktor des Bundesamtes B. unterzeichneten Vernehmlassung\nvom 23. Mai 2003 wurde ausgeführt, dass nicht allein die von X. anlässlich der\nSitzung vom 6. März 2003 gemachte Falschaussage zum Entschluss geführt\nhabe, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen, sondern eine Mehrzahl\nvon Verfehlungen das Vertrauensverhältnis zunehmend belastet hätten. So\nwurde beanstandet: der Gebrauch von Dienstwagen ohne Bewilligung, die\nmehrfache Verletzung der Blockzeiten, unverhältnismässig hohe Natelkosten\nwährend des Einsatzes im Ausland, Information von Dritten über eine\ninterne Sitzung, Meinungsumschwung betreffend Rückkehr in die Y. und\ndas Nichterstellen von Rapporten. Die Sitzung vom 6. März 2003 hätte in den\nAugen des Bundesamtes einen Neuanfang ermöglichen sollen, durch die Lüge\nvon X. gegenüber dem Chef der Z. sei das Vertrauen aber endgültig zerstört\nworden.\nD. Mit Beschwerdeentscheid des Departements D. vom 10. Dezember 2003\nwurde die Beschwerde vom 10. April 2003 abgewiesen und die Verfügung\ndes Bundesamtes vom 11. März 2003 bestätigt. Betreffend Zuständigkeit zum\nErlass der fraglichen Kündigungsverfügung wurde festgestellt, dass diese\nfälschlicherweise nicht vom Amtsdirektor, sondern vom Chef der Z. und dem\nChef Sektion Personal des Bundesamtes unterzeichnet wurde. Eine gültige\n\n"}