4. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird die Frage nach der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist das Beschwerdeverfahren vor der PRK, ausgenommen bei Mutwilligkeit, unentgeltlich (Art. 34 Abs. 2 BPG). Ansprüche auf Parteientschädigungen sind nicht gegeben (Art. 64 VwVG). 6 Informations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral