Darin erklären sich die Parteien - mit Ausnahme möglicher Ansprüche des Beschwerdeführers wegen Krankheit, Unfall, usw. - per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Diese Erklärung kann - objektiv betrachtet und aufgrund des Vertrauensprinzips - nur dahin ausgelegt werden, dass allfällige Ansprüche wegen Krankheit des Beschwerdeführers vorbehalten bleiben, sofern sich solche aufgrund der anwendbaren personalrechtlichen Bestimmungen ergeben sollten. Nachdem dies aber - wie gezeigt - nicht der Fall ist, vermag Ziff. 9 der Vereinbarung dem Beschwerdeführer keine weitergehenden Ansprüche einzuräumen. 4. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.