a.a.O., N. 30 zu Art. 334 OR). Einer Vereinbarung zugänglich wäre an sich auch eine Abrede dahin, dass sich der Arbeitgeber für den Fall der Krankheit des Arbeitnehmers am Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses bereit erklärt, den Lohn über die gesetzliche Pflicht hinaus bis zur Genesung des Arbeitnehmers bzw. während einer gewissen Zeit weiterzubezahlen. Eine solche Verpflichtung kann vorliegend indes nicht aus Ziff. 9 der Vereinbarung vom 18. Oktober bzw. 6. November 2002 abgeleitet werden. Darin erklären sich die Parteien - mit Ausnahme möglicher Ansprüche des Beschwerdeführers wegen Krankheit, Unfall, usw. - per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.