9 der erwähnten Vereinbarung an dieser Ausgangslage etwas zu ändern vermag. Aufgrund der Möglichkeit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich, z. B. in einem Vergleich, zu regeln, ist es im Anwendungsbereich des BPG nicht ausgeschlossen, eine mit Bezug auf Art. 10 Abs. 2 Bst. c BPG abweichende Lösung vertraglich zu vereinbaren. Auch Art. 334 Abs. 1 OR ist dispositives Recht und somit einer abweichenden Regelung durch die Parteien mittels Abrede zugänglich. Die Parteien können z. B. vereinbaren, dass sich entgegen der Vermutung der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an das befristete Arbeitsverhältnis ein neues Vertragsverhältnis anschliesst (Staehelin/Vischer,