2.6). c. Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit grundsätzlich, dass gemäss der zwischen den Parteien am 18. Oktober bzw. 6. November 2002 geschlossenen Vereinbarung das Arbeitsverhältnis und die Lohnzahlungspflicht des Departementes Z. am 31. Juli 2003 enden, auch wenn der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt krank war. Die Abs. 1 und 2 von Art. 56 BPV regeln nur den krankheits- bzw. unfallbedingten Lohnanspruch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen und gelangen hier nicht zur Anwendung. d. Zu prüfen bleibt, ob Ziff. 9 der erwähnten Vereinbarung an dieser Ausgangslage etwas zu ändern vermag.