Gemäss einer weiteren Lehrmeinung spielt der Kündigungsschutz, der - wie der Name sagt - Schutz gegen Kündigungen bieten soll, nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen endet. Ausser Betracht fällt eine Anwendung der Kündigungsschutzvorschriften insbesondere, wenn es zu einer einvernehmlichen Auflösung durch einen Aufhebungsvertrag gekommen ist, dessen Abschluss die eine Partei nachträglich bereut (Andrea Tarnutzer-Münch, Kündigungsschutz, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Basel und Frankfurt am Main 1997, Rz. 2.6).