Diese Regelung entspricht auch jener gemäss privatrechtlichem Arbeitsvertrag und der Doktrin dazu. So wird bei der Kommentierung zu Art. 334 OR etwa ausgeführt, dass der befristete Arbeitsvertrag nach Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch endet, die Bestimmungen über den Kündigungsschutz somit nicht gelten und der Vertrag sogar bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der vorgesehenen Dauer endet (Christiane