56 Abs. 6 BPV festgehalten, dass das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Lohnfortzahlung bei befristeten Arbeitsverhältnissen regelt, und in Art. 23 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Lohnfortzahlung nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV spätestens mit dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses endet. Diese Regelung entspricht auch jener gemäss privatrechtlichem Arbeitsvertrag und der Doktrin dazu.