334 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BPG regeln die (personalrechtlichen) Ausführungsbestimmungen die Leistungen der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, usw. Gestützt darauf wird in Art. 56 Abs. 6 BPV festgehalten, dass das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Lohnfortzahlung bei befristeten Arbeitsverhältnissen regelt, und in Art.