Der Bereich Y. und der Beschwerdeführer haben in diesem Sinne in der Vereinbarung vom 18. Oktober bzw. 6. November 2002 das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis einvernehmlich in ein befristetes umgewandelt, mit einem vertraglich vereinbarten Endtermin. Ziff. 1 der Vereinbarung hält entsprechend fest, dass die Parteien die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen auf den 31. Juli 2003 vereinbaren. b. Befristete Arbeitsverhältnisse enden nach Art. 10 Abs. 2 Bst. c BPG ohne Kündigung mit dem Ablauf der Vertragsdauer (vgl. auch Art. 334 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: